Straßenverkehrsordnung
March 4, 2010 · Seite drucken
Stattdessen heißt es im neu gefassten § 2 in Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) wörtlich: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage“.
Was eine geeignete Bereifung im Winter ist, hängt aber vom Einzelfall ab. Jeder Autofahrer ist dazu verpflichtet, mit geeigneter Bereifung unterwegs zu sein. Das kann je nach Wetterverhältnissen auch ein guter Sommerreifen oder ein Ganzjahresreifen sein. Wer seinem Auto allerdings keine geeignete Bereifung verpasst, riskiert 20 Euro Bußgeld. Kommt eine Behinderung des Straßenverkehrs ebenfalls hinzu, könnte sich die Strafe sogar auf das doppelte plus einen Punkt in Flensburg erhöhen.
Sommerreifen im Winter?
Es ist keinster Weise ratsam, seine Sommerreifen bis über den Oktober/November hinaus auf dem Fahrzeug zu lassen. Ein einsetzender Schneeschauer, und man bewegt sich schnell auf dünnem Eis. Die Reifenindustrie spricht natürlich nicht nur so von der „7-Grad-Grenze“: Weil schon bei kühlen Plusgraden der Härtegrad der Sommermischung rasch ansteigt, verbessern Winterreifen Traktion und Bremsweg schon bei solchen Temperaturen.
Vorsicht ist aber im Ausland angebracht. In einigen Ländern, z. B. Finnland, sind Winterreifen zu bestimmten Jahreszeiten vorgeschrieben. In anderen Ländern (z. B. Frankreich und Österreich) gibt es Winterreifen-Pflicht für bestimmte Straßen und Gebirgspässe. Bevor man die Winterreise ins Ausland antritt, sollte man sich also unbedingt über die aktuellen Bestimmungen informieren.
Auch mit Sommerreifen versichert?
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfiehlt Autofahrern, vor allem in schneereichen Gebieten Winterreifen aufzuziehen. „Selbstverständlich müssen sich diese in einem guten Zustand befinden – abgefahrene Winterreifen bieten den erwünschten Sicherheitsgewinn nicht“, so der GDV. Die Profiltiefe sollte mindestens vier Millimeter betragen. Mit dieser Empfehlung stehen die Versicherer nicht allein da – sowohl Reifenhersteller als auch unabhängige Reifen-Experten halten die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm für zu gering.
Aber wie steht es mit dem Versicherungsschutz, wenn es knallt und man trotzdem mit Sommerreifen unterwegs war? „Den Schaden des Unfallopfers bezahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung natürlich immer, auch dann, wenn nicht jahreszeitgemäße Reifen aufgezogen waren“, teilt der GDV dazu mit.
Das gilt jedoch nicht unbedingt für den Schaden am eigenen Auto: „Bei der Vollkaskoversicherung könnte im Extremfall, beispielsweise dann, wenn man mit abgefahrenen Sommerreifen ins Hochgebirge fährt, bei einem Unfall grobe Fahrlässigkeit entgegengehalten werden. Denn nur dann, wenn der Vollkaskoschaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde, muss die Versicherung nicht zahlen“, so der GDV weiter. Vielleicht noch wichtiger als die geeignete Bereifung dürfte allerdings im Schadensfall der Nachweis sein, dass man seine Geschwindigkeit und Fahrweise den Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst hat. Schließlich gefährdet man ja nicht nur teures Blech, sondern unter Umständen auch Leib und Leben.

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